AGB

Rechtliche Informationen

Allgemeine Gewschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unserem Auftraggeber. Der Auftraggeber erkennt sie mit der Erteilung eines Auftrages als für ihn verbindlich an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Inhalt des Vertrages, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame durch eine ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzen.

II. Angebot, Preise

  1. Unsere Angebote sind auf Grundlage der am Tage ihrer Abgabe gültigen Rohmaterialpreis, Arbeitslöhne usw. kalkuliert. Wir behalten uns vor, die zum Zeitpunkt unserer Leistungserbringung gültigen Preise zu berechnen.
  2. Bei der Durchführung von Verpackungen ist unserer Kalkulation die normale, durchschnittliche und tarifliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Ergeben sich bei der Abwicklung von Verpackungsaufträgen im Betrieb unseres Auftraggebers aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zusätzliche Stehkosten unserer Arbeitskolonnen oder liegen erschwerte Arbeitsbedingungen vor, so werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt, da sie in den Angebotspreisen nicht enthalten sind, wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist.

III. Zahlung

  1. Zahlungen erbitten wir, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
  2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns ein Verzugsschaden gar nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
  3. Zahlungen an uns erfolgen ausschließlich in EURO. Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt genommen. Bei Schecks und Wechseln auf andere Plätze übernehmen wir keine Verbindlichkeit für die rechtzeitige Vorlegung bzw. Erhebung des Protestes. Kosten für Wechseldiskontierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Eine Abrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig mit Gegenforderungen, die von uns nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Auftraggeber nur, soweit es auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gefertigten und/oder gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber.
  2. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Auftraggeber uns schon jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der von uns gefertigten, gelieferten oder verpackten Waren zustehenden Forderungen ab. Überschreitet der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 25 %, so werden wir auf Antrag des Auftraggebers nach unserer Wahl entsprechende Sicherungen freigeben.

V. Obliegenheiten des Auftraggebers

Dem Auftraggeber obliegt es,

  1. das zu verpackende Gut in einem für die Ausführungen unserer Leistung bereitem und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten;
  2. die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes, insbesondere spezielle Behandlungshinweise, rechtzeitig bekannt zu geben;
  3. bei Verpackungen in unseren Betrieben die zu verpackende Ware auf eigene Kosten anzuliefern und die verpackte Ware auf eigene Kosten abzutransportieren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist;
  4. bei Leistungserbringung außerhalb unseres Betriebes ausreichend Platz, Energie und Hebemöglichkeiten einschließlich Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen sowie Anheben und Aufsetzen der Ware, den Transport zur Verpackungsstelle sowie den Abtransport nach Verpackungsabschluss zur Lagerstelle oder zum Ausgangsfahrzeug durchzuführen;
  5. die Signierung und Erstellung von Kollilisten erforderlichen Angaben rechtzeitig und vollständig mitzuteilen;
  6. sich gegebenenfalls von der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Inhalts von geschlossenen Behältnissen zu überzeugen, die uns übergeben und in der Anlieferungsverpackung weitergeleitet werden, da wir derartige Kontrollen nicht vornehmen;
  7. sicherzustellen, dass wir in einem Schadensfall die Möglichkeit erhalten, das Schadensobjekt selbst, durch einen Beauftragten oder einen Sachverständigen in Augenschein zu nehmen bzw. nehmen zu lassen, um gegebenenfalls Feststellungen über einen Zusammenhang zwischen unserer Leistung/Lieferung und dem eingetretenen Schaden treffen zu können.

VI. Verzug

  1. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Verkehrsstörungen, Störungen in der Energiezufuhr, Engpässe bei der Beschaffung von Rohmaterialien, Streik oder Aussperrung bei uns oder unseren Zulieferanten behindert, so verlängert sich die Frist für die Leistungserbringung um einen angemessenen Zeitraum.
  2. Eine Haftung aufgrund Verzuges erfolgt ausschließlich im Rahmen des Haftungsmaßstabes gemäß Ziffer

VII Abs. 1. 2 . Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Mängelhaftung, Schadensersatz, Gefahrübertragung

  1. Für Mängel der von uns erbrachten Leistungen sowie für von uns schuldhaft verursacht Schäden an dem von uns verpackten oder zu verpackenden Gut selbst haften wir – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – nur bis zu einem Betrag von 25.000,00 € je Schadensereignis. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
  2. Im Rahmen unserer Höchstsatzleistung entschädigen wir maximal den Zeitwert des vom Schaden betroffenen Gutes. Bei Teilschädigung ersetzen wir demzufolge nur die Kosten, die zur Reparatur des beschädigten Gutes, einschließlich Demontage, Neumontage und Kosten für Ersatzteile nach wirtschaftlicher Reparaturweise notwendig sind, zuzüglich der erforderlichen Fracht-, Lager- und sonstigen Transportkosten.
  3. Für Schäden aufgrund mangelhaften Korrosions- bzw. Konservierungsschutzes haften wir nur, wenn die Erstellung einer luftdichten Verpackung unter Beifügung von Trockenmitteln bzw. sonstigen Korrosionsschutzmaßnahmen ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Konservierung mit Kontaktschutzmitteln wird von uns nur an sichtbaren und erreichbaren Blankteilen vorgenommen. Eine Demontage von Schutzblechen etc. wird von uns nicht durchgeführt.
  4. Wir haften nicht, soweit Schäden an den Waren des Auftraggebers auf unsachgemäßes und/oder außergewöhnliches Stauen, Umschlagen oder Lagern zurückzuführen sind.

Wir übernehmen ferner keine Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass unsere Verpackung geändert wird, eine beschädigte Verpackung ohne unsere Hinzuziehung geöffnet wird oder an der Verpackung sonstige Eingriffe ohne unsere Hinzuziehung bzw. vorherige Einwilligung vorgenommen werden.

  1. Für alle weitergehenden Schäden, insbesondere für Schäden, die nicht an dem von uns verpackten oder zu verpackenden Gut selbst entstanden sind, wie z. B. Produktionsausfälle, nutzlose Investitionen, entgangenen Gewinn, haften wir nur, soweit dafür in den Fällen des Vorsatzes und der Groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
  2. Unsere Haftung erstreckt sich nur auf die mit dem Auftraggeber vereinbarte Transport- und Lagerzeit. Ist eine solche nicht besonders vereinbart, so haften wir für die Dauer von 6 Monaten.
  3. Ist mit dem Auftraggeber eine Transport- und Lagerzeit von mehr als 6 Monaten vereinbart worden, so übernehmen wir eine Haftung nach Ablauf von 6 Monaten nur, wenn uns der Mangel oder Schaden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach seiner Entdeckung angezeigt wurde. Bei offensichtlichen Mängeln oder Schäden erlischt unsere Haftung nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist auch dann, wenn mit dem Auftraggeber keine oder eine Transport- und Lagerzeit von weniger als 6 Monaten vereinbart wurde
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder Verschlechterung sowie der Entwendung der in unserer Obhut befindlichen Sachen des Auftraggebers, z. B. in Fällen von Feuer, Wasser, Sturm, Ungeziefer, (Einbruchs-) Diebstahl, Höhere Gewalt, liegt beim Auftraggeber.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

In allen übrigen Fällen beschränkt sich unsere Haftung auf den in Ziff.

VIII Abs. 1 genannten Rahmen.

IX. Verjährung

Alle gegen uns gerichteten Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt – Wenn eine Transport- und Lagerfrist mit dem Auftraggeber vereinbart wurde, mit dem Ende dieser Frist, – in allen anderen Fällen mit der Abnahme unserer Leistung bzw. mit der Lieferung der Ware.

X. Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesetze über das Einheitliche internationale Kaufrecht gemäß dem Haager Abkommen finden keine Anwendung.